15.2 Gemäss den Ausführungen der Oberstaatsanwältin hätte der Kanton Ok>waldenin diesem Fall in einem Gerichtsstandsverfahren vor dem Bundesstrafgericht keine Chance gehabt, da das damalige Verhöramt keinenVOSTRA-Auszug wegen eines Tötungsversuchs eingeholt habe. Deshalb hätten die Urner Behörden nur durch Zufall vom Ok>waldnerVerfahren Kenntnis erhalten. Folglich hätte der Kanton Ok)waldenschon längere Zeit das Verfahren gegen W. und S. führen müssen. 15.3 15.3.1