denn auch entsprechendgescholten.Die Verfahrensübernahme habe die seltsame Konsequenz gehabt, dass sich S. unter anderem wegen versuchten Totschlags im Kanton Ot>waldenhabe verantwortenmüssen, währenddemim Kanton Uri eine Strafuntersuchungwegen versuchten Mordes hängig gewesen sei. Ein Grund für eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 38 StPO habe nicht vorgelegen.