Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat sämtliche Fälle nach deren Erledigung inneN nützlicher Frist abzusch liessen. Allfälligespätere, in unbestimmter Zukunft liegende neue Eingaben können kein Kriterium bilden, Fälle jahrelang nicht formell abzuschliessen. Es erscheint selbstverständlich, dass die Begründung des Fallabschlusses mit den tatsächlichen Fallgegebenheiten übereinzustimmen hat. Seite 71 15. Fallbeispiel zur Fallerledigung AK 01009 2344 15.1