Auch diese Argumentationvermag nicht zu überzeugen, zumal der Anzeigesteller schon wenige Monate nach der Anzeige verstorben ist. So hätte die Oberstaatsanwältin zum einen den Abschluss unmittelbarnach diesen Gesprächen mit dem Anzeigesteller verfügen müssen, zum anderen hätte die Abschlussverfügung diesfalls nicht mit dessen Tod begründet werden dürfen.