14.14 Die von der Oberstaatsanwältin in der Abschlussverfügung erwähnte Begründung ist nicht zutreffend, wie sie bei der Befragung selber einräumte (Protokoll, Frage 365). Vielmehr seien es die erwähnten Gespräche mit dem Anzeigesteller gewesen, die zur Einstellung geführt hätten. Sie fügte jedoch hinzu, dass sie den Fall nicht früher formell abgeschlossen habe, weil der Anzeigesteller vielleichtwiedergekommen wäre und man den Fall dann wieder hätte aufnehmen müssen. Es sei bei diversen solchen Beschwerden vorgekommen, dass die Leute ein Jahr beruhIgtgewesen und dann wiedergekommenseien (Protokoll, Frage 365).