Nicht sachgerecht erscheint die vorliegende Verfahrensführung im Zusammenhang mit dem Anzeiger A. Dass die Oberstaatsanwältinmehrere Gespräche mit ihm gehabt hat, erscheint nicht ungewöhnlichund kann sogar sinnvollsein. Gleichwohl bleibtdie Qualität dieser Gespräche unklar, zumal keine Gesprächsprotokolleerstelltworden sind. Wenn sich – wie die Oberstaatsanwältin schriftlich ausführt – im Verlauf der Gespräche abgezeichnet hat, dass keine weiteren Massnahmen zu ergreifen sind, hätte dies auch entsprechend festgehalten werden müssen.