Seite 68 14.10 Es ist ausserdem unklar, was die Oberstaatsanwältin mit der Bemerkung meint, es handle sich im vorliegenden Fall um ein "internes Verfahren". Staatsanwalt DD. betont, dass es solche Verfahren nicht gebe und eine solche Bezeichnung "eine unzulässige Kreation der Oberstaatsanwältin" darstelle (Protokoll, Frage 37). Die Oberstaatsanwältin selber führte auf die entsprechende Frage aus, ein internes Verfahren sei eines, das "nicht offiziellmit der StPO geregelt"werde; zudem handle es sich um disziplinarischeVerfahren, die es bei der Polizei auch noch gebe (Protokoll, Fragen 354 f.).