14.9 Die erklärenden Ausführungen der Oberstaatsanwältin zum vorliegenden Fall erscheinen wenig erhellend und überwiegend als nicht zutreffend. Gestützt worauf sie ihre Zuständigkeit begründet, geht aus den Akten nicht hervor und führt sie auch nicht aus. Wie obenstehend ausgeführt, ist die Oberstaatsanwättinfür dieses Verfahren denn auch nicht zuständig Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Zuständigkeitsordnung in aufsichtsrechtlichen Angelegenheitenanzuwenden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde von Polizeiangehörigen nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Polizeikommando bzw. der Regierungsrat darstellt.