14.8 Vor diesem Hintergrundwar die Beschwerdevon A. korrekterweisean den Polizeikommandanten gerichtet gewesen, da er sich über das Verhalten zweier gewöhnlicher Polizisten beschwert hat. Wie und weshalb diese Beschwerde bei der Oberstaatsanwältinanhängig gemacht worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Überhaupt erschliesst sich der Verfahrensverlauf lediglich - teilweise bruchstückhaft – aus den von der Staatsanwaltschaft nachträglich angeforderten Akten, die im Dossier.aus unerfindlichen Gründen gefehlthaben.