Seite 67 14.7 Aufsichtsbehörde betreffend das Verhalten eines Polizisten – ausserhalb eines Strafverfahrens (bei einem solchen siehe unten E. 16) – ist dabei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Polizeikommando bzw. der Regierungsrat. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Polizeikommando die Aufsicht über die nicht dem Kader und/oder Kommando angehörigen Polizisten ausübt, während der Sicherheits- und Justizdirektor dem Polizeikommando direkt Weisungen erteilt. Bei Kader- und/oder Kommandoangehörigen hat die Aufsicht entsprechend durch den Regierungsrat zu erfolgen.