a StPO vor, wonach die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungenvon Polizei usw. Eine Aufsichtsbeschwerde, die ausserhalb eines Strafverfahrens gegen das Verhaltenvon Polizistenerhobenwird, richtetsich nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach kantonalem Recht. 14.6