Im vorliegenden Verfahren stellen sich mehrere prozedurale Fragen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe richtet sich gegen das Verhalten zweier Polizisten ausserhalb eines Strafverfahrens. Die Polizisten haben den Akten zufolge nämlich A. lediglich kontrolliert und zum regelkonformen Umgang mit der Hupe ermahnt, jedoch keine Sanktion ausgesprochen. Entsprechend liegt keine Beschwerdemöglichkeitnach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vor, wonach die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungenvon Polizei