14.3 Die Oberstaatsanwältin bemerkt in ihrer Stellungnahme, es handle sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um eine Beschwerde. Dies seien interne Verfahren, weIche ausser von der Oberstaatsanwältin nicht eingesehen werden dürften; namentlich nicht vom Sekretariat, zumal drei Sekretärinnen mit Polizisten liiertseien bzw. gewesen seien. Entsprechend befänden sich – wenn überhaupt – nur bruchstückhafte Unterlagen im Tribuna. Mit Herrn A. habe sie mehrere Gespräche gehabt. In deren Verlauf habe sich abgezeichnet, dass keine weiteren Massnahmen ergriffen werden müssten.