Seite 65 reich" wohl die lange Zeitdauer, mit der sie mit dem Fall beschäftigt gewesen sei, gemeint gewesensei (Protokoll,Frage 339). Die Oberstaatsanwältin muss sich richtigerweise jedoch vorwerfen lassen, im ganzen Verfahren – mit Ausnahme einer Einvernahme– weitgehend untätig geblieben zu sein und den Fall (wie obenstehend erwähnt) verjährt haben zu lassen.