Die Oberstaatsanwältin hat es dabei unterlassen, rechtzeitig Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung zwingt. Mit einer zielgerichteten, straffen Untersuchungsführung hätte die Verjährung vorliegend verhindert und allenfalls eine Verurteilung erwirkt werden können. 13.7