13.6.2 Die Oberstaatsanwältin erklärt hierbei nicht, weshalb sie die am 16. Oktober 2012 angezeigten Sachverhalte fast 11 Monate ohne Ermittlungshandlungenunbearbeitet liess, bevor ein erster – praktisch unbegründeter – Strafbefehl erfolgte. Auch bei der Befragung liefertedie Oberstaatsanwältin keine Erklärung für die schteppende Verfahrenserledigung, sondern bestätigte lediglichdiesen Umstand (Protokoll, Frage 332). Die Oberstaatsanwältin hat es dabei unterlassen, rechtzeitig Anklage zu erheben, um zu verhindern, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung zwingt.