325 StGB sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen, da Unterlassungen der Buchführung bis 1. April 2011 verjährt seien und für 2011 eine Bilanz vorliege. Die weiteren Abschlüsse seien noch revisionsabbhängig, weshalb sich der Beschuldigte im jetzigen Zeitpunktnoch nicht der Verletzung der Buchführungspflichtschuldig gemacht habe.