13.6 13.6.1 Nachdem der Beschuldigte gegen den zweiten Strafbefehl vom 3. Februar 2014 erneut Einsprache erhoben hatte, stellte die Oberstaatsanwältindie Strafuntersuchungohne Weiterungen mit Verfügung vom 1. April 2014 ein. Sie begründete dies im Rahmen der Einstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte zwar seine Pflichten als Verwaltungsrat gegenüber den Aktionären verletzt habe, indem er ihnen keine Einsicht in die Geschäftsbücher gewährt habe. Eine Verletzung von Art. 325 StGB sei ihm jedoch nicht vorzuwerfen, da Unterlassungen der Buchführung bis 1. April 2011 verjährt seien und für 2011 eine Bilanz vorliege.