Seite 64 13.5 Die Oberstaatsanwältinsprach nach durchgeführterEtnvernahmeund der Stellungnahme des Anzeigeerstatters im zweiten – unveränderten – Strafbefehl erneut eine Busse von Fr. 2'000.--wegenVerletzungvon Art. 325 StGB aus. Zusammenmit dem von der Staatsanwaltschaft erwähnten Begleitbrief, worin die Oberstaatsanwältinfesthielt, dass sie den Fall bei einer erneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das weder an die juristische Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei, vermitteltsie den Eindruck, sie wolle eine Anklageerhebung wenn möglich vermeiden.