181 Abs. 1 StPO). Die OberstaatsanwältËnverletzte damit in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat zu berücksichtigen, dass in der Strafprozessordnung Prozessparteien mit je unterschiedlichenRechten und Pflichten vorgesehenen sind Empfehlung: Den (auch) hier offenbarten Schwächen in den strafprozessualen Abläufen und Vorschriften ist mit entsprechenden internen Schulungen zu begegnen.