Der Anzeigesteller kommt aufgrund der vorliegendenAktenlage für keine dieser Kategorienin Frage, weshalb nichteinsichtig erscheint und von der Oberstaatsanwältinauch nicht geltend gemacht wird, weshalb er als Auskunftsperson hätte einvernornmenwerden sollen. Es war vielmehr so, dass die Oberstaatsanwältin bis anhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privatkläger getroffen hatte (vgl. oben E. 13.3.3). Entsprechend wurde ihm die Stellung als Auskunftspersonauch nichtoffengelegt,wurde er doch lediglichum eine Stellungnahmegebeten, ohne ihn auf seine allfälligenAussagepflichten oder Aussageverweigerungsmöglichkeitenaufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 StPO).