13.4.3 Während die Polizei gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO Personen mit unklaremStatus als Auskunftspersonen befragt, sind nach Art. 178 StPO u.a. die folgenden Kategorien als Auskunftspersonen einzuvernehmen: Privatkläger, Personen mit eingeschränkter Urteilsfähigkeit, Personen bis 15 Jahre, mögliche Tatverdächtige, Mitbeschuldigte, Beschuldigte in einem zusammenhängenden Strafverfahren usw. Der Anzeigesteller kommt aufgrund der vorliegendenAktenlage für keine dieser Kategorienin Frage, weshalb nichteinsichtig erscheint und von der Oberstaatsanwältinauch nicht geltend gemacht wird, weshalb er als Auskunftsperson hätte einvernornmenwerden sollen.