13.4.2 Am 22. Oktober2013 hat die Oberstaatsanwältin den Beschuldigten zur Sache einvernommen. Sie sandte in der Folge eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin des Anzeigestellers, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituierthatte. Sie begründete diesen Schritt, dass das Protokoll zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einvernahme als Auskunftsperson zugestellt worden sei, nichtjedoch gestützt auf das Akteneinsichtsrecht. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die Vorschriften von Art. 178 ff. StPO betreffend Einvernahme als Auskunftsperson unzulässig.