13.3.3 Im Rahmen der Befragung konnte sich die Oberstaatsanwältin zunächst nicht an das Verfahren erinnern, bestätigte nach Nennung der involviertenPersonennamen jedoch den oben geschilderten Sachverhalt (Protokoll, Fragen 313 ff.). Sie räumte ein, dass sie bis anhin keine Unterscheidung zwischen Anzeigesteller und Privatkläger bezüglich Einvernahme gemacht habe. 13.4 13.4.1