13.3 13.3.1 Die Oberstaatsanwältinkonnte sich in ihrer Stellungnahmenicht an dieses Verfahren erinnern. Nach Sichtung der Akten ergänzte sie, dass die Rechtsvertreterindes Anzeigestellers nicht als Privatklägerin, sondern tatsächlich als Anzeigeerstatterin betrachtet worden sei. Das Protokoll sei ihr nicht gestützt auf das Akteneinsichtsrecht ausgehändigt worden, sondern zur Stellungnahme als Ersatz für eine Einvernahme als Auskunftsperson