Seite 62 zeigestellers gesandt, obwohl sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert habe. Im zweiten Strafbefehl habe sie wiederum wegen Verletzung von Art. 325 StGB eine Busse von Fr. 2'000.-- ausgesprochen. Den Strafbefehl habe die Oberstaatsanwältin dem Beschuldigten mit einem Begleitbrief zugestellt und darin festgehalten, dass sie den Fall bei einer erneuten Einsprache an das Kantonsgericht überweisen werde, das weder an die juristische Beurteilung noch an das ausgefällte Strafmass gebunden sei.