13.2 Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, nach Eingang der Strafanzeige am 17. Oktober 2012 über Monate hinweg keine Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Nach rund elfmonatiger Untätigkeit habe sie am 2. September 2013 einen Strafbefehlerlassen und den einzigen Verwaltungsratder S. AG mit einer Busse von Fr. 2'C)00.--bestraft. Nach Einsprache des Beschuldigtenhabe sie ihn am 22. Oktober 2013 einvernommen und eine Kopie der Einvernahme an die Rechtsvertreterin des An-