12.8 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO sind Mitteilungen der Staatsanwaltschaft, worunter insbesondere auch Verfügungen fallen, mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei zuzustellen, was das Bundesgericht erst neulich in einem die Staatsanwaltschaft des Kanton Obwalden betreffenden Fall mit Bezug auf den Wortlaut der Bestimmungfestgehalten hat (BGE 144 IV 57). Der Privatkläger wurde ausserdem mit der den Strafbefehl aufhebenden Verfügung nicht bedient, was ebenfalls nicht regelkonform ist (vgl. zur Eröffnung des Strafbefehls Franz Riktin, Basler Kommentar StPO I1,2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 7).