12.7 Am 2. Juni 2015 hob die Oberstaatsanwältin ihren Strafbefehl vom 5. Juni 2014 mittels Verfügung auf. Sie sandte diese Verfügung dem Beschuldigten mit gewöhnlicher A-Post. Da das Schreibenaufgrundeiner fehlerhaftenAdresse von der Post retourniertwurde, sandte die Oberstaatsanwältindie Verfügung an die StaatsanwaltschaftBischofszetl zur Aushändigung an den Beschuldigten.