12.6 Wie die Oberstaatsanwältin den in diesem Strafbefehl angewandten Tagessatz von Fr. 50.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens-und Vermögenswertenkein Erhebungsformularin den Akten befindet, bleibtoffen (vgl. auch oben E. 6.13 ff.). Im Rahmen der Befragung konnte sie hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen (Protokoll, Frage 300).