b StPO festgelegte Strafkompetenz der Staatsanwaltschaftim Strafbefehlsverfahrenvon 180 Tagessätzen, wobei ein Widerruf gemäss Einleitungssatz von Art. 352 Abs. 1 StPO ausdrücklich miteinzubeziehen ist. Entsprechend hat die Oberstaatsanwältinunbestrittenermassendiese Obergrenze mit 270 Tagessätzen (90 gemäss Strafbefehl + 180 gemäss Widerruf) überschritten. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Empfehlung: Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihre Strafbefehlskompetenz in diesem Verfahren überschritten. Da die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwälte offenbar unzurei(,hend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen