12.5 Die Oberstaatsanwältinverurteilte den Beschuldigtengemäss Strafbefehlvom 5. Juni 2014 zu einer unbedingtenGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wegen Betrugs. Gleichzeitig widerriefsie die durch die Staatsanwaltschaft Frauenfeldam 26. Februar 2013 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Damit verstiess sie gegen die in Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO festgelegte Strafkompetenz der Staatsanwaltschaftim Strafbefehlsverfahrenvon 180 Tagessätzen, wobei ein Widerruf gemäss Einleitungssatz von Art. 352 Abs. 1 StPO ausdrücklich miteinzubeziehen ist.