Aufgrund der Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in Sachen Strafmasskompetenz – worauf im Folgenden einzugehen ist – nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell die umfassende Nichtigkeit des in Frage stehenden Strafbefehls an und hielt fest, dass sie diesen im Rahmen ihres Strafverfahrensgegen den Beschuldigtennicht beachten werde.