12.4 Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten, und die Oberstaatsanwältin hat die Fehlerhaftigkeit ihrer Verfahrensleitung im Rahmen der Vernehmlassung eingeräumt. Zum einen hätte sie bei laufendem Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Kanton Thurgau mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Bischofszell die laufenden Verfahren koordinieren und gegebenenfalls den Fall an den Kanton Thurgau abtreten sollen, da deren Verfahren gemäss Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 5. Juni 2014 bereits am 11. Novem-