12.3 12.3.1 Die Oberstaatsanwältinräumt ein, dass sie mittlerweileauch zum Schluss gelangtsei, dass sie das Recht falsch angewendet habe. Der Fall sei mehrfach in interkantonalen Gremien der SSK und in Arbeitsgruppen diskutiert worden. 12.3.2 Dieser Aussage widerspricht die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik vehement, worin sie erwähnt, dass eine Diskussion über einen solchen Fall beim besten Willen nicht vorstetlbar sei, zumal sich die Frage stelle, was es bei diesen fehlerhaften Handlungen überhaupt zu diskutieren gäbe.