12.2 Die Staatsanwaltschaft rügt, dass die Oberstaatsanwältin gegen den Beschuldigten einen Strafbefehlwegen Betrugs erliess, obwohl im Kanton Thurgau bereits eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig gewesen sei. Neben der fehlenden Fallabtretungan den Kanton Thurgau habe sie auch ihre Strafbefehlskompetenz überschritten, indem sie neben den unbedingten 90 Tagessätzen auch eine bedingte Vorstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen habe.