Die Einstellungsverfügungerging offensichtlichnach Eingang eines Schreibens des Verteidigers des Beschuldigten vom 11. Mai 2012. Darin erklärt der Verteidiger zusammenfassend, dass sein Klientnun – entgegen dessen dezËdierterAussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom Januar 2012 – nicht ausschliessen könne, sich die Verletzungenselber zugefügtzu haben. Die Oberstaatsanwältin hätte dieses Schreiben des Verteidigers im Rahmen einer persönlichen Einvernahme überprüfen müssen und nicht ohne weitere Ermittlungshandlungen das Strafverfahren einstellen dürfen.