11.10 Die Oberstaatsanwältinstützt ihre Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2012 auf Art. 319 Abs. 1 lit.a und 319 Abs. 2 lit. a und b StPO. Während erstere Bestimmungnachvollziehbar erscheint, erweisen sich die beiden weiteren Bestimmungen auf den vorliegenden Fall als offensichtlichnicht anwendbar, handeltArt. 319 Abs. 2 lit. a StPO doch von einem Opfer, das im Tatzeitpunktweniger als 18 Jahre alt war, und 319 Abs. 2 lit. b StPO beI Zustimmungder Einstellungdurch das Opfer. Beide Voraussetzungen sind klarerweise nicht erfüllt(vgl. zu dieser Problematikbereits oben E. 10.7).