Seite 58 11.9 Aufgrund der Aktenlage und den Aussagen der Oberstaatsanwältinscheint ein systemischer Fehler vorzuliegen, indem die Oberstaatsanwältindie verschiedenenArten der amtlichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen scheint bzw. schien. Entsprechend gewährte sie eine (notwendige) amtlicheVerteidigung auch bei vorhandener Wahlverteidigung. Weiter sonderte sie nicht zwischen notwendiger und unentgeltlicher amtlicherVerteidigungund sprach letztereauch ohne Gesuch des Beschuldigten zu.