Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte kein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung gestellt hat. Zudem holte die Oberstaatsanwältinzum einen keine Auskünfte über die Einkommens-und Vermögensverhäitnisse des Beschuldigten ein. Zum anderen antworteteder Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichenEinvernahme auf die Frage, wie seine finanziellen Verhältnisse aussähen: "Die sehen eigentlichgut aus. Ich habe keine finanziellenProbleme. Ich kann jeden Monat Fr. 500.-- auf ein Sparkonto legen". Eine finanzielleBedürftigkeit war vor diesem Hintergrund nicht ausgewiesen, weshalb der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung von vornherein der Boden entzogen war,