Entscheidende Voraussetzung für eine amtliche unentgeltliche Verteidigung sind die finanzielle Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Bestellung der Verteidigung und nicht die finanziellen Lasten, die sich aus einer allfälligenspäteren Verurteilung oder dem Widerruf einer aufgeschobenen Strafe ergeben könnten, zumal diese finanziellenLasten erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung feststehen. Entsprechend entbehrt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung vorliegend einer rechtlichen Grundlage. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte kein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung gestellt hat.