Die Oberstaatsanwälttnstützt ihre Einsetzungsverfügungauf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, mithin auf die unentgeltliche amtliche Verteidigung. Gleichwohl führt sie in der Begründung an, dass es sich um einen "faktisch komplexen Sachverhalt, welcher gegebenenfalls unter einer schweren Strafdrohung steht" handelt. Die finanzielle Bedürftigkeit leitet sie daraus ab, dass im Falle einer Verurteilung (inkl. Widerruf bedingter Geldstrafen) "die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten derart beeinträchtigt werden, dass im jetzigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden kann, dass er über die erforderlichen Mittelverfügt.