Im vorliegenden Fall stand im damaligen Zeitpunkt ein möglicherVorwurf von Versicherungsbetrug im Raum, womit eine notwendigeVerteidigung angezeigt war (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Da der Beschuldigte jedoch, wie erwähnt, bereits einen Wahlverteidiger bestellt hatte, bestand für einen notwendigen amtlichen Verteidiger kein Bedarf. Folgerichtig ist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichen Verteidiger aktenkundig.