132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfah- Seite 57 rensleitung(im vorliegendenZusammenhang die Staatsanwaltschaft),ob der Beschuldigte tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittelverfügt und zudem, ob die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeitder Verteidigung(Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriteriender Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. 11.7