Die Ausführungen der Oberstaatsanwältinhalten einer näheren Betrachtung nicht stand. Bei der Verteidigung eines Beschuldigten (Art. 128 ff. StPO) ist aus staatsanwaltlicher Sicht vorab zu fragen, ob der Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei sich die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO befinden. Trifft dies zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Diesfalls bleibt für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers kein Raum. Es sei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichen Mittel und stelle an die Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit.