11.5.2 In der Befragung konnte die Oberstaatsanwältin keine näheren Angaben machen. Sie betonte jedoch auf Nachfrage, den Unterschied zwischen der notwendigen amtlichen und der unentgeltlichenamtlichen Verteidigung zu kennen. Sie hätten diese Problematik intern auch schon diskutiert und festgestellt, dass sie je nachdem anders gehandhabt werde. Amtlich sei bei ihr "halt auch unentgeltlich" gewesen (Protokoll, Fragen 296 ff.). 11.6