Während die polizeilichen Befragungen unmittelbarnach der in Frage stehenden Handlung durchgeführt wurden, befragte die OberstaatsanwältËn A. am 19. Januar 2012. MitSchreibenvom 31. Januar 2012 hatte Rechtsanwalt D. der Oberstaatsanwältin sodann mitgeteilt, dass ihn der Beschuldigte mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe.