11.5 11.5.1 Die Oberstaatsanwältin bestellte im vorliegenden Fall, den sie am 7. Oktober 2011 eröffnet hatte, für A. am 13. Februar 2012 einen amtlichen Verteidiger. Bei dieser Einsetzung wirft nicht nur die Tatsache der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers Fragen auf, sondern auch der Zeitpunkt dieser Einsetzung. Die Einsetzung folgte beinahe einen Monat nach der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Während die polizeilichen Befragungen unmittelbarnach der in Frage stehenden Handlung durchgeführt wurden, befragte die OberstaatsanwältËn A. am 19. Januar 2012.