Indiz dazu ist auch der mehrstündigeAufenthaltim Restaurant,währenddessenA. eingestandenermassen dem Alkohol zugesprochen hat. Vor diesem Hintergrundwar die Oberstaatsanwältinnichtzwingend gehalten, obwohl im Zweifelsfalleine Auswertung mit Vorteil erfolgen sollte, die Alkoholprobe auswerten zu lassen.