Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt und den Prozessverlauf, macht jedoch diesbezüglich keine konkreten Verfehlungen der Oberstaatsanwältin geltend. Sie hält einzig fest, dass bei A. eine Blutentnahmeerfolgt,diese jedoch nicht ausgewertetworden sei. Es stellesich daher die Frage, woher die Oberstaatsanwältingewusst habe, weshalb dessen Alkoholisierungsgrad "massiv" gewesen sein soll. 11.3 Die OberstaatsanwältËn bestätigt den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt und den Prozessverlauf. Sie könne sich gut an diesen Fall erinnern und meine, sachgerecht gehandelt zu haben. Sie habe den Fall auch mehrfach im Rahmen von interkantonalen Sitzungen referiert.